AGB

Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

I. Allgemeines
Für alle – auch zukünftigen – Lieferungen und Leistungen einschließlich anwendungstechnischer Beratung und sonstiger Nebenleistungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Abweichungen von diesen Bedingungen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Vereinbarung; auf die Einhaltung der Schriftform kann nur durch beiderseitige schriftliche Erklärung verzichtet werden.

II. Angebot und Auftragserteilung
Unsere Angebote sind freibleibend; Abschlüsse, Vereinbarungen und Erklärungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

III. Preise
1. Die Preise verstehen sich netto ab Werk oder Lager. Die am Liefertag geltende Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet.

2. Es gelten die am Tag der Lieferung gültigen Preise.

IV. Zahlungsbedingungen
1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig und ohne Abzug zahlbar. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Wir sind berechtigt, ab Fälligkeit Zinsen in Höhe von 3% über Bundesbankdiskont zuzüglich des aktuellen Mehrwertsteuersatzes zu berechnen, ohne dass Verzug eingetreten sein muss.

2. Wechsel werden nur bei vorheriger Vereinbarung und nur zahlungshalber unter Vorbehalt jederzeitiger Rückgabe und unter Ausschluss jeder Haftung für ordnungsgemäße Protesterhebung hereingenommen. Sämtliche aus der Wechselhereinnahme und der Wechseldurchsetzung entstehenden Kosten einschließlich Diskont- und Wechselspesen gehen zulasten des Käufers.

3. Gegenansprüche berechtigen den Käufer nur dann zur Zurückhaltung oder zur Aufrechterhaltung, wenn sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen und bei Bekanntwerden von Zahlungsschwierigkeiten sind wir berechtigt, alle Forderungen fällig zu stellen und für noch ausstehende Lieferungen Vorkasse zu verlangen.

V. Lieferung, Liefertermine und Lieferfristen
1. Unsere Lieferverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung stehen unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer Selbstbelieferung.

2. Wir bemühen uns, die genannten Liefertermine und -fristen einzuhalten; sie sind jedoch nur dann verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich als verbindlich anerkannt haben. Teillieferungen sind gestattet. Lieferfristen und Liefertermine gelten bei rechtzeitiger Absendung als eingehalten.

3. Für Nichtausführung von Lieferungen und Nichteinhaltung von Lieferterminen oder Lieferfristen haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

4. Höhere Gewalt, einschließlich Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Ein- und Ausfuhrverbot, Roh- und Brennstoffmangel, Feuer, Verkehrssperren, Störungen des Betriebs oder des Transports und sonstige Umstände, die uns oder unseren Vorlieferanten die rechtzeitige Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen uns, die Lieferung hinauszuschieben, oder nach unserer Wahl hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

5. Die von unseren Vorlieferanten abgegebene Erklärung gilt als ausreichender Beweis, dass wir an der Lieferung gemäß Ziffer 4 gehindert sind.

6. Wir behalten uns die Produktionsstätte vor.

7. Unsere Lieferungen erfolgen auf Basis der Incoterms® 2020, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.

VI. Gefahr
Mit der Übergabe an den ersten Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werks oder Lagers, geht die Gefahr in jedem Fall auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn wir die Versicherung der Ware übernommen haben und wenn frachtfreie Zusendung und/oder Transport durch uns selbst vereinbart worden ist.

VII. Qualität, anwendungstechnische Beratung, Mengen/Gewichte
1. Mangels anderer Vereinbarung ist Ware von handelsüblicher Beschaffenheit zu liefern. Wird nach Muster verkauft, so gilt dieses nur als Typenmuster zur ungefähren Beschreibung der Waren.

2. Der Käufer bleibt in jedem Fall verpflichtet, die Ware nach Erhalt auf die Eignung für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck zu untersuchen. Eine Haftung hierfür übernehmen wir nicht.

3. Bei Lieferungen von Sonderprodukten oder Matten/Platten in abweichenden Zuschnitten behalten wir uns aus fabrikationstechnischen Gründen eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10% vor.

VIII. Gewährleistung, Haftung
1. Mängel, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung schriftlich zu rügen. Nach Ablauf von 1 Woche nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort ist die Rüge offener Mängel, nach Ablauf von 3 Wochen die Rüge versteckter Mängel ausgeschlossen. Nach Verarbeitung, Vermischung oder Weiterversand der Ware sind Mängelrügen in jedem Fall ausgeschlossen.

2. Der Käufer hat auf Verlangen die gerügte Ware oder Proben davon auf seine Kosten uns unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Verletzt der Käufer diese Verpflichtung, so entfallen alle Mängelansprüche.

3. Bei rechtzeitiger und begründeter Mängelrüge nehmen wir die Ware zurück und liefern nach unserer Wahl an ihrer Stelle ordnungsgemäße Ware oder erstatten den Kaufpreis. Wir sind auch berechtigt, nach unserer Wahl den Minderwert zu erstatten.

4. Bei Materialien fremden Fabrikats übernehmen wir die gleiche Gewähr, die unser Lieferant uns gegenüber übernimmt. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

5. Weitere Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, insbesondere der Anspruch auf Wandlung, Schadensersatz und Ersatz von Mängelfolgeschäden sowie Kosten für Wartezeiten, Nacharbeiten, Löhne, Lagerkosten etc.

6. Wegen mangelhafter Teillieferungen kann der Käufer keine Mängelrechte bezüglich der übrigen Mengen geltend machen.

7. Verschleißteile und bruchgefährdete Waren sind von der Sachmängelhaftung ausgeschlossen, soweit wir nicht gemäß Ziff. X haften.

IX. Eigentumsvorbehalt
1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

2. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er dem Verkäufer hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an den Verkäufer ab. Wird Vorbehaltware vom Käufer nach Verarbeitung/Verbindung – zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab.
Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Der Verkäufer hat die Befugnis, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

3. Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für den Verkäufer vor, ohne dass für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltswaren mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, steht dem Verkäufer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Käufer dem Verkäufer im Verhältnis des Wertes der verarbeitenden bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Verkäufer verwahrt.

4. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogener.

5. Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt, ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.

6. Von Pfändungen und sonstigen Beeinträchtigungen der Vorbehaltsware und der abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns sofort zu unterrichten; uns entstehende Kosten, der Abwehr trägt, der Käufer.

X. Umsatzsteuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen
Gem. §17 a Abs. 2 Nr. 2 UStDV sind wir zu einer rechtssicheren Belegnachweisführung verpflichtet. Die Umsatzsteuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung muss nachgewiesen werden, dass der Liefergegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist. Bei Nichterhalt der Gelangenbestätigung sind wir rechtlich dazu verpflichtet, die gesetzliche USt. nachzuberechnen.

XI. Weitere Ansprüche, Teilunwirksamkeit
1. Die Rechte und Ansprüche des Käufers sind in diesen Bedingungen abschließend geregelt. Weitergehende Rechte und Ansprüche stehen dem Käufer nur zu, wenn sie von uns ausdrücklich anerkannt sind. Ausgeschlossen sind insbesondere alle Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss, aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung, soweit dies gesetzlich zulässig ist, dies gilt auch und insbesondere für die Vollständigkeit und Richtigkeit von anwendungstechnischer Beratung im Zusammenhang mit Lieferungen oder von Verarbeitungshinweisen und -richtlinien.

2. Soweit im Zusammenhang mit unseren Lieferungen und/oder Leistungen sowie deren Verzögerung oder Nichtausführung aufgrund zwingendem Rechts darüber hinaus, Schadenersatzansprüche oder sonstige Zahlungsansprüche, gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund, entstehen sollten, sind diese in jedem Fall begrenzt auf bei Vertragsabschluss für uns nachweislich voraussehbare Schäden sowie im Höchstfall auf den Fakturenwert der einzelnen mit dem Schadensfall zusammenhängenden Lieferung; bei Teillieferungen und/oder Teilleistungen auf den entsprechenden Anteil.

3. Diese Bedingungen bleiben auch im Falle rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen oder Teile im Übrigen in vollem Umfang wirksam.

XII. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Es gilt deutsches Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist Essen, und zwar auch für Klagen im Wechsel- oder Scheckprozess. Wir sind berechtigt, unsere Rechte auch am Gerichtsstand des Käufers zu verfolgen.

Stand 06.11.2019
TECHNO PHYSIK Engineering GmbH
Schürmannstraße 27 – 31
45136 Essen
Deutschland